Motorbootskipper überfährt Schwimmer

Tödlicher Bootsunfall in Kroatien

Wie der technische Pannendienst zur See SeaHelp auf seiner Website berichtet, ist es im kroatischen Rovinj zu einem schweren Boots-Unfall gekommen, bei dem ein deutscher Tourist ums Leben kam, der von dem Sportboot eines deutschen Skippers erfasst wurde.

Wie es in dem SeaHelp Bericht heißt, verließ Augenzeugenberichten zufolge ein ca. sechs Meter langes Sportboot mit drei Personen an Bord mit hoher Geschwindigkeit die Uferzone einer Bucht im Norden Kroatiens. Dabei übersah der aus Deutschland stammende 60-jährige Skipper einen 26-jährigen ebenfalls aus Deutschland kommenden Schwimmer und erfasste ihn mit seinem Boot.

Jede Hilfe kam zu spät – Das Opfer verstarb noch am Unfallort.

Trotz sofort eingeleiteter Erste Hilfe Maßnahmen und dem Absetzten
eines Notrufs durch die Augenzeugen des Unfalls verstarb das Unfallopfer noch
am Unfallort. Der Unfallverursacher wurde in Haft genommen und das Boot wurde
von der kroatischen Polizei beschlagnahmt. Eine besondere Tragik des dramatischen
Geschehens liegt dem SeaHelp-Bericht nach darin, dass die 24-jährige Freundin
des Unfallopfers vom Ufer aus Zeugin des tödlichen Unfalls wurde.

Im Abstand von 300 Metern zum Uferbereich gilt in Kroatien ein Tempolimit. Hier darf lt. SeaHelp nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und es muss besonders nach Schwimmern, Tauchern und Kleinbooten usw. Ausschau gehalten werden.

Jetski-Fahrer sind besonders gefordert, auf Schwimmer Rücksicht zu nehmen

Nur kurze Zeit später soll es den Augenzeugen zufolge beinahe
zu einem weiteren Unfall gekommen sein, als ein Jetskifahrer ebenfalls mit
hoher Fahrt einen weiteren Schwimmer nur knapp verfehlte.

In diesem Zusammenhang weist die Redaktion von MotorBoot-Online auf die Sorgfaltspflicht des Führers eines Sportbootes und auf die unbedingte Einhaltung des Absatz 1 des Paragraph 3- Grundregeln für das Verhalten im Verkehr- der Seeschifffahrststraßenordnung hingewiesen. Diese Regeln gelten sinngemäß auch in anderen Schifffahrtstraßenverordnungen. Hier heißt es:

„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.