Das Logbuch – Kür oder Pflicht?
Begriffe wie gute Seemannschaft, Tradition oder Sorgfaltspflicht benutzen die einen, wenn sie über das Führen des Logbuchs sprechen; Überregulierung, Gängelei, Überwachungsstaat hört man von anderen. Es herrscht Unsicherheit darüber, ob auf Sportbooten überhaupt ein Logbuch geführt werden muss. Und wenn ja, in welcher Form und was gehört hinein?

Der erste Teil der Frage, ob ein Logbuch geführt werden, lässt sich leicht beantworten: Ja, in Deutschland gibt es seit 1999 für jedes Seeschiff die Pflicht, ein Logbuch zu führen. Seeschiffe sind neben den Kauffahrteischiffen auch andere zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die die Bundesflagge führen müssen oder dürfen – also auch Sportboote.
Rechtsvorschriften
Der in den Gesetzestexten verwendete Begriff Schiffstagebuch ist die in der Seefahrt übliche Bezeichnung für das Dokument, das im Sportbootbereich Logbuch genannt wird. Die zweite, bedeutsame Rechtsvorschrift, in der die Pflicht zur Führung eines Logbuchs genannt wird, ist die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV). Sie sorgt für die „wirksame Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes“. Im § 5 Absatz 2 heißt es: „Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.“

In der genannten Anlage wird es tatsächlich präziser. Entscheidend für die Art und den Umfang der „geeigneten Eintragungen“ ist, ob das Boot im Schiffsregister eintragungspflichtig ist. Ab einer Rumpflänge von 15 Metern sind Schiffe in Deutschland zwingend im Schiffsregister einzutragen. Da die meisten Sportboote unter dieser Grenze liegen, soll sich die Betrachtung der Logbuchpflicht in diesem Artikel darauf beschränken. Denn auch Schiffe, die kürzer als 15 Meter sind, fallen unter „die Regeln guter Seemannschaft“, sind allerdings von einigen Punkten der Tagebuchführung befreit.
Formvorschriften
Es gelten folgende Vorschriften: Das Logbuch muss als solches gekennzeichnet sein. Der Gesetzgeber schlägt als Kennzeichnung ‚Logbuch-Aufzeichnung‘ oder eine entsprechende Benennung vor. Der Name des Schiffes sowie das Unterscheidungssignal muss im Logbuch vermerkt sein. Für einen Dritten, wie zum Beispiel Versicherer oder Behörden, muss der inhaltliche Zusammenhang erkennbar sein. Außerdem muss klar sein, aus welchen Teilen das Logbuch besteht. Hierzu können auch Seekarten mit Positionsangaben, Kursen und Uhrzeiten sowie andere schriftliche Aufzeichnungen zählen, die dann im Logbuch als Bestandteil genannt werden müssen.

Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole müssen erklärt werden. Eintragungen in das Logbuch sind nach Bordzeit vorzunehmen und zu unterschreiben. Radieren oder Unkenntlich machen ist im Logbuch nicht gestattet. Wird eine Eintragung gestrichen, so muss sie weiterhin lesbar bleiben und die Änderung durch den Schiffsführer mit Datum und Unterschrift versehen werden. Der Besitzer des Schiffes muss die Logbücher drei Jahre lang aufbewahren, auch wenn das Boot vor Ablauf dieser Frist verkauft werden sollte. Außerdem muss der Eigentümer mindestens einmal alle zwölf Monate den aktuellen Inhalt des Logbuchs zur Kenntnis nehmen.
Beweisführung
Bleibt immer noch die Frage: Was gehört in das Logbuch?
Die üblichen Logbuchvordrucke geben einen guten Leitfaden, sind aber rechtlich, für Boote, die nicht im Schiffsregister eintragungspflichtig sind, nicht vorgeschrieben. Auch sollten relevante und ungewöhnliche Ereignisse an Bord, wie beispielsweise Fehlfunktionen, Beschädigungen oder Defekte, niedergeschrieben werden. Bei Unfällen dient ein detaillierter Logbucheintrag, in dem unbedingt der genaue Hergang und die Namen der Zeugen zu vermerken sind, als Nachweis zum Unfallhergang.
Letztlich entscheidet der Schiffsführer aber individuell, je nach Situation, was er im Logbuch notiert.

Nach einem ‚Vorkommnis an Bord‘, wie es im Schiffssicherheitsgesetz heißt, kann es zu Untersuchungen seitens der Behörden oder des Versicherers kommen, bei denen eine ausführliche Dokumentation des Hergangs wichtig wird. Welche Seekarten wurden verwendet, wurde eine genügende Reiseplanung durchgeführt, wie wurde auf Wetterveränderungen reagiert? Ein sorgfältig geführtes Logbuch ist dann das Dokument, dass die seemännische Sorgfaltspflicht und das verantwortliche Handeln des Schiffsführers beweisen und ihn damit entlasten kann.
Ein nicht geführtes Logbuch ist am Ende der Verzicht auf diese persönliche Beweissicherung und nebenbei schlechte Seemannschaft.