Gerichtsurteil: Corona-Motorboot-Verbot in Bayern unzulässig!
In dem Beschluss wird festgestellt, “dass für den
Antragsteller das Fahren mit seinem Motorboot auf dem Starnberger See nach § 5
Abs. 3 Nr. 7 der 2. BaylfSMV ein triftiger Grund ist, der das Verlassen der
eigenen Wohnung gemäß § 5 Abs. 2 der 2. BaylfSMV erlaubt.”
Ausgangspunkt der Klage war ein Motorbooteigner, der auf dem
Starnberger See mit seinem Elektromotorboot fahren wollte, dies aber aufgrund
einer behördlichen Einschätzung und Anordnung nicht durfte.
Zwar erlaubten es die Bestimmungen, aus einem triftigen Grund die eigene Wohnung zu verlassen, das Fahren mit einem Motorboot wurde allerdings nicht als so ein triftiger Grund angesehen. Zwar wurde aber die Auffassung vertreten, dass die Ausübung von Sport und Bewegung an der frischen Luft sehr wohl ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung sei. Somit wurden andere Wassersportarten wie segeln, kiten, surfen, paddeln usw. als zulässige Sportarten anerkannt. Das Fahren mit einem maschinengetriebenen Fahrzeug aber verboten, weil dies nach Ansicht des Bayerischen Innenministeriums nicht einer sportlichen Betätigung gleichkommt.
Nach Auffassung des Gerichts gehört auch das Fahren mit einem Motorboot auf dem Starnberger See zu den triftigen Gründen seine Wohnung zu verlassen, da auch dies der Bewegung an der frischen Luft zugerechnet werden kann, die dazu geeignet ist, die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Ausgangsbeschränkung auszugleichen. Dies steht dem Zweck des Ausgangsverbots, nämlich der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken nicht entgegen. Die restriktive Auslegung verstoße hingegen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. (Aktz. M26 E20.1701)

Für die bayerischen Motorbootfahrer ist das zwar im Prinzip eine gute Nachricht, allerdings eine, die sie unter Umständen praktisch nicht viel weiterbringt. Denn andere Regelungen, die im Rahmen der Anordnungen zum Infektionsschutz getroffen wurden, und den Betrieb von Sportbooten verhindern, sind davon nicht berührt.
Denn so heißt es unter anderem: “Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen.” (§ 4 ABs. 1 Satz 2 der 3. BayIfSMV).
Das betrifft auch Vereinsanlagen und Sportboothäfen. So sollen Menschenansammlungen und Kontakte so weit als möglich vermieden un Infektionen unterbunden werden.
Profitieren können von dem Verbot also wohl nur die Sportbootskipper, die entweder über einen Privat-Liegeplatz verfügen oder aber ihr Boot vom Trailer über eine öffentliche Slipstelle wassern können.Aber auch dann dürfen nur andere Personen des eigenen Hausstandes mit an Bord sein.

Klaus Michel Weber, Präsident des Bayerischen Motoryachtverbands (BMYV) begrüßt das Urteil zwar grundsätzlich, sieht die Gesamtsituation aber zwiespältig. „Das Ergebnis ist unseren Vereinsmitgliedern kaum noch zu vermitteln, denn: die übrige Verordnung gilt unverändert weiter…“.
„In der aktuellen Situation wollen wir erreichen, dass baldmöglichst die Sportboothafen der Wassersportvereine betriebsfähig gemacht und wieder in Betrieb gehen können,“ so Weber und verspricht: „Wir arbeiten täglich an Konzepten und Eingaben und erwarten, dass am Mittwoch in der Ministerkonferenz Erleichterungen für die Freiluftsportarten entschieden werden. Allerdings: diese müssen dann wieder in Länder-Regelungen umgesetzt werden. Somit ist der Mittwoch der nächste Termin für uns für einen Zwischenschritt.“