Corona: Änderung im Vereinsrecht

Der Bundestag hat am 25.03.2020 als Reaktion auf die Sars-Cov-2- Epidemie ein Artikel-Gesetz beschlossen, dessen Artikel 2 § 5 die Amtsdauer von Vereinsvorständen (Absatz 1) und die Durchführung von Mitgliederversammlungen (Absätze 2 und 3) betrifft.

Das Gesetz tritt mit Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft und
am 31.12.2021 (!) außer Kraft. Der
neue Gesetzestext
lautet wie folgt:

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines
Vereins oder einer Stiftung bleibt
auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zu seiner Abberufung oder bis
zur Bestellung seines Nachfolgers
im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung
Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung
    ohne Anwesenheit am Versammlungsort
    teilzunehmen und
    Mitgliederrechte im Wege der
    elektronischen Kommunikation
    auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung
    ihre Stimmen
    vor der Durchführung der Mitgliederversammlung
    schriftlich
    abzugeben.
    (3) Abweichend von § 32 Absatz
    2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    ist ein Beschluss ohne Versammlung
    der Mitglieder gültig, wenn
    alle Mitglieder beteiligt wurden,
    bis zu dem vom Verein gesetzten
    Termin mindestens die Hälfte der
    Mitglieder ihre Stimmen in Textform
    abgegeben haben und der
    Beschluss mit der erforderlichen
    Mehrheit gefasst wurde.