Corona: Änderung im Vereinsrecht
Das Gesetz tritt mit Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft und
am 31.12.2021 (!) außer Kraft. Der
neue Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines
Vereins oder einer Stiftung bleibt
auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zu seiner Abberufung oder bis
zur Bestellung seines Nachfolgers
im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung
Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung
ohne Anwesenheit am Versammlungsort
teilzunehmen und
Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation
auszuüben oder - ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung
ihre Stimmen
vor der Durchführung der Mitgliederversammlung
schriftlich
abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist ein Beschluss ohne Versammlung
der Mitglieder gültig, wenn
alle Mitglieder beteiligt wurden,
bis zu dem vom Verein gesetzten
Termin mindestens die Hälfte der
Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben haben und der
Beschluss mit der erforderlichen
Mehrheit gefasst wurde.