SBF Binnen gilt vorerst auch für gewerbliche Sportbootfahrten weiter

Kleinschifferzeugnis: Übergangsfrist bis 2027 verlängert

Der Sportbootführerschein ist weitere vier Jahre ausreichend, um auf Binnenwasserstraßen Sportboote bis 20 Meter auch gewerblich, beruflich und dienstlich zu führen.

Der Bund hat mit einer Änderung der Kleinschifferzeugnis-Regelung die Übergangsfrist bis 2027 verlängert und einige weitere Vorgaben gegenüber der ursprünglichen Regelung entschärft.

Vorerst kein Tauglichkeitsnachweis

Das geht aus der „Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts” hervor, veröffentlicht am 13. April im Bundesgesetzblatt. Die verlängerte Übergangsfrist soll genutzt werden, um die Prüfung zum Kleinschifferzeugnis praxisgerecht auszugestalten.

Die verlängerte Übergangsfrist bedeutet auch: Bis 17. Januar 2027 kann das Kleinschifferzeugnis ohne Tauglichkeitsnachweis bei der zuständigen Behörde beantragt werden; erforderlich sind dazu ein Ausweis, der Sportbootführerschein und der Nachweis einer gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf dem Wasser.

Die Änderungen

  • Gestrichen wurden in der Übergangszeit bis 2027:
  • Der im Erstentwurf vorgesehene Tauglichkeitsnachweis für über 60-Jährige.
  • Der Nachweis über gewerbliche Tätigkeit zum Stichtag 17. Januar 2022.
  • Ab 17. Januar 2027 gilt:
  • Voraussetzungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses sind der Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Wasser und eine theoretische Prüfung.
  • Für über 60-Jährige ist eine Tauglichkeitsuntersuchung alle 5 Jahre, für über 70-Jährige alle 2 Jahre erforderlich – durch von der Berufsgenossenschaft zugelassene Ärzte, durch Fachärzte für Arbeitsmedizin und Fachärzte für Betriebsmedizin.
  • Ein Sprechfunkzeugnis ist für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses keine Voraussetzung – außer, das Kleinschifferzeugnis dient als Übergangslösung für ein anderes Patent.

Warum Kleinschifferzeugnis?

Das Kleinschifferzeugnis ist seit 17. Januar 2023 Voraussetzung, um ein Sportboot auf Binnenwasserstraßen gewerblich zu führen. Unter „gewerblich“ fällt dabei alles, was keinem Sport- oder Erholungszweck dient. Laut Auslegung des Bundesverkehrsministeriums sind das beispielsweise auch Vereins-Trainer oder Ausbilder, wenn die Ausbildung nicht ehrenamtlich und kostenlos erfolgt. Und das betrifft Mitarbeiter von Segel- und Bootsschulen genauso wie Werften, Charterunternehmen, Bootshändler und -ausrüster, die Häfen sowie Journalisten, die auf dem Wasser recherchieren.
Ausgenommen von der Kleinschifferzeugnis-Pflicht sind gewerbliche Fahrten auf allen Booten, für deren Nutzung auf Bundeswasserstraßen keine Führerscheinpflicht gilt; das sind Segel- und Ruderboote, aber auch SUP oä., sowie Boote mit einer Motorleistung von weniger als 15 PS (11,03 kW).

Kritik von Verbänden

Gegen die neue Regelung hatten Wassersportverbände und der Bundesverband Wassersportwirtschaft massiven Widerstand angekündigt. Ihre Kritik: Der zusätzliche Führerschein erschwere völlig unnötig den rund 40.000 Beschäftigten der Wassersportbranche die Berufsausübung und verschärfe den Fachkräftemangel. Hinzu komme, dass eine Prüfung abzulegen sei, von der noch gar nicht feststehe, wie sie aussehen soll.
Der Protest hat offenbar Wirkung gezeigt: Die Übergangsfrist wurde auch deshalb um zwei Jahre auf 2027 verlängert, um die künftige Prüfung für das Kleinschifferzeugnis auszugestalten.